Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck“ (4. Ausgabe)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 619/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz eins,Die eine Seite hat die Randinschrift „XII. Olympische Winterspiele Innsbruck 1976“ und die Abbildung einer stilisierten Sprungschanze mit der Bezeichnung „Bergisel Schanze“ sowie die Olympischen Ringe zu tragen.
(2)Absatz 2,Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“, das Wort „Schilling“ und das Zeichen der Ausgabe zu tragen.
(3)Absatz 3,Als Zeichen der Ausgabe haben die Münzen
(a) der Ausgabe Wien das Wiener Wappen und
(b) der Ausgabe Hall in Tirol das Tiroler Wappen zu tragen.
(4)Absatz 4,Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
NOR12046279
alte Dokumentnummer
N3197520779J