Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abgabe von Zuwendungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 739/1988Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 739 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 erfolgen (Art. II, BGBl. Nr. 739/1988).Ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 erfolgen (Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 739 aus 1988,).
Text
(1)Absatz eins,Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Art. I an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahestehen oder die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband (Interessenvertretung) anzusehen sind, unterliegen einer Abgabe in Höhe von 15 vH der zugewendeten Beträge. Das gleiche gilt für Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände (Interessenvertretungen) an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 bzw. des § 16 Z 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 fallen. Die Abgabe ist vom Zuwendenden spätestens am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zuwendung erfolgte, an sein Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen.Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikel römisch eins, an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahestehen oder die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband (Interessenvertretung) anzusehen sind, unterliegen einer Abgabe in Höhe von 15 vH der zugewendeten Beträge. Das gleiche gilt für Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände (Interessenvertretungen) an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1972 bzw. des Paragraph 16, Ziffer 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 fallen. Die Abgabe ist vom Zuwendenden spätestens am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zuwendung erfolgte, an sein Betriebsfinanzamt (Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) abzuführen.
(2)Absatz 2,Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 stellt eine ausschließliche Bundesabgabe dar.Die Abgabe im Sinne des Absatz eins, stellt eine ausschließliche Bundesabgabe dar.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014
Dokumentnummer
NOR40141488