Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖIAG-Anleihegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daßDer Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß
die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist,
das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. a und b genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital und Zinsen nicht überschritten wird unddas Ausmaß des im Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und b genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital und Zinsen nicht überschritten wird und
bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 1000 Millionen Schilling und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen nicht mehr als 4000 Millionen Schilling beträgt.
(2)Absatz 2,Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2 lit. a genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
Schlagworte
Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
NOR12046186
Alte Dokumentnummer
N3197517112S