Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖIAG-Anleihegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 421/1991Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie §§ 2 und 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft die verbindliche Erklärung abgibt, daß Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 2 und 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft die verbindliche Erklärung abgibt, daß
dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung des bundesverbürgten Kredites und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft gewährleistet wird,
sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 befugten Prüfers vorlegen wird undsie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1965, befugten Prüfers vorlegen wird und im Falle des § 1 Abs. 1 lit. b die Gesellschaft für deren Kreditoperation eine Rückbürgschaft des Bundes übernommen werden soll, die gleichen verbindlichen Erklärungen, wie sie in lit. a und b angeführt sind, gegenüber der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft abgibt.im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, die Gesellschaft für deren Kreditoperation eine Rückbürgschaft des Bundes übernommen werden soll, die gleichen verbindlichen Erklärungen, wie sie in Litera a und b angeführt sind, gegenüber der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft abgibt.
Schlagworte
Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
NOR12046188
Alte Dokumentnummer
N3197517114S