Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖIAG-Anleihegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 5.Paragraph 5,
Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen. Wird die Haftung des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 2, für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Schlagworte
Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
NOR12046189
Alte Dokumentnummer
N3197517115S