Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖIAG-Anleihegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Darlehen und sonstige Kredite übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wennDer Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 für Darlehen und sonstige Kredite übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
eine Prolongierung von Fälligkeiten von Verpflichtungen aus Kreditoperationen, zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist,
durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und
die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
(2)Absatz 2,Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
Schlagworte
Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
NOR12046190
Alte Dokumentnummer
N3197517116S