Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abgabenänderungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1975Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
Umstellung zivilrechtlicher Verträge
Beruht eine Leistung, die nach dem 31. Dezember 1975 erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1976 geschlossen worden ist, so hat der Empfänger der Leistung dem Leistenden die sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ergebende Mehrbelastung zu ersetzen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart oder sie hätten auch bei Kenntnis der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes kein anderes Entgelt vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014
Dokumentnummer
NOR12046341
Alte Dokumentnummer
N3197526958L