Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1975Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1975,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 13
Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander durch Notenwechsel bekanntgeben, daß die nach ihren Rechtsordnungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
ZU URKUND dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien am 19. Dezember 1974 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12046401
Alte Dokumentnummer
N3197547562L