Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1975Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1975,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 3
Die sich aus Artikel 1 ergebende Globalentschädigung wird folgendermaßen bestimmt:
(1)Absatz eins,Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik verzichtet mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages auf vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Republik Österreich. Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik überläßt der Republik Österreich ferner mit demselben Tag im eigenen Namen sowie im Namen tschechoslowakischer physischer und juristischer Personen alle in der Republik Österreich gelegenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die nach tschechoslowakischer Rechtsansicht auf Grund der tschechoslowakischen Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlicher gesetzlicher Maßnahmen beansprucht werden. Die Regelung der Ansprüche dieser tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen ist Sache der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.
(2)Absatz 2,Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird der Republik Österreich die Summe von einer Milliarde österreichische Schilling bezahlen.
Schlagworte
Konfiskationsmaßnahme, Nationalisierungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12046391
Alte Dokumentnummer
N3197547552L