Kurztitel
Festsetzung von Durchschnittssätzen für abziehbare Repräsentationsaufwendungen und die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1976 (§ 3 BGBl. Nr. 350/1976)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1976 (Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1976,)
Text
§ 1.Paragraph eins,
Steuerpflichtigen, die Ausfuhrumsätze tätigen, werden Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gewährt.
Diese Durchschnittssätze betragen
2 v. T. für die ersten ...................... 5 000 000 S,
1 v. T. für die weiteren .................... 10 000 000 S,
0,5 v. T. für alle weiteren Teile
des Gesamtbetrages der im Wirtschaftsjahr entstandenen Forderungen
aus Ausfuhrumsätzen (§ 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 bzw. § 16 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966).
Voraussetzung für die Gewährung der Durchschnittssätze ist, daß der Steuerpflichtige dem Finanzamt die Höhe der Ausfuhrumsätze bekanntgibt.