Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr.Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen, ist für das Kalenderjahr 1975 auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln, wenn der auf die selbstbewirtschaftete Fläche entfallende Einheitswert nicht mehr als 700 000 S beträgt. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen, ist für das Kalenderjahr 1975 auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln, wenn der auf die selbstbewirtschaftete Fläche entfallende Einheitswert nicht mehr als 700 000 S beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12046424
Alte Dokumentnummer
N3197611430P