Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 8.Paragraph 8,
Dieses Bundesgesetz ist auf jene Steuerbeträge anzuwenden, denen Lieferungen oder sonstige Leistungen an ausländische Vertretungsbehörden im Sinne des § 1 zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1973 bewirkt worden sind, oder denen Lieferungen oder sonstige Leistungen an vergütungsberechtigte Personen im Sinne des § 2 zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1974 bewirkt worden sind. Vergütungsanträge, die sich auf vor dem 30. Juni 1976 bewirkte Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können bis 30. Juni 1977 gestellt werden. Dieses Bundesgesetz ist auf jene Steuerbeträge anzuwenden, denen Lieferungen oder sonstige Leistungen an ausländische Vertretungsbehörden im Sinne des Paragraph eins, zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1973 bewirkt worden sind, oder denen Lieferungen oder sonstige Leistungen an vergütungsberechtigte Personen im Sinne des Paragraph 2, zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1974 bewirkt worden sind. Vergütungsanträge, die sich auf vor dem 30. Juni 1976 bewirkte Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können bis 30. Juni 1977 gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046440
Alte Dokumentnummer
N3197612311P