Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1976Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
ARTIKEL 2
(1)Absatz eins,Die Regierung von Malaysia wird für jeden in Anspruch genommenen und geschuldeten Betrag des im Rahmen des vorliegenden Abkommens gewährten Darlehens einen Jahreszinssatz von drei
(3)Absatz 3,Prozent zahlen.
(2)Absatz 2,Die Zinsen werden aufgrund des als Darlehen gewährten und geschuldeten Kapitalbetrages berechnet und sind am 31. Dezember eines jeden Jahres zahlbar.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Dokumentnummer
NOR40042573