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Art. 2

Fassungen
ab 24.10.1976 — BGBl. Nr. 581/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute24.10.1976 BGBl. Nr. 581/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1976,

Typ

Vertrag - Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

24.10.1976BGBl. Nr. 581/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

ARTIKEL 2

  1. Absatz eins,Die Regierung von Malaysia wird für jeden in Anspruch genommenen und geschuldeten Betrag des im Rahmen des vorliegenden Abkommens gewährten Darlehens einen Jahreszinssatz von drei
  2. Absatz 3,Prozent zahlen.
  3. Absatz 2,Die Zinsen werden aufgrund des als Darlehen gewährten und geschuldeten Kapitalbetrages berechnet und sind am 31. Dezember eines jeden Jahres zahlbar.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

10004232

Dokumentnummer

NOR40042573