Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1976Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
ARTIKEL 4
Bei Fälligkeit gemäß Art. 2 und 3 haben Zahlungen im Rahmen der Verzinsung und der Kapitalrückzahlung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugunsten der Republik Österreich in frei konvertierbaren Währungen zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung als in österreichischen Schilling, so führt die Oesterreichische Nationalbank die Umwechslung in österreichische Schilling zum jeweiligen auf dem Wiener Markt geltenden Wechselkurs (Ankaufkurs) durch.Bei Fälligkeit gemäß Artikel 2 und 3 haben Zahlungen im Rahmen der Verzinsung und der Kapitalrückzahlung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugunsten der Republik Österreich in frei konvertierbaren Währungen zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung als in österreichischen Schilling, so führt die Oesterreichische Nationalbank die Umwechslung in österreichische Schilling zum jeweiligen auf dem Wiener Markt geltenden Wechselkurs (Ankaufkurs) durch.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Dokumentnummer
NOR40042575