Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 09.02.1976 — BGBl. Nr. 52/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute09.02.1976 BGBl. Nr. 52/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

09.02.1976BGBl. Nr. 52/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

Öffentliche Funktionen

  1. Absatz eins,Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

10004234

Dokumentnummer

NOR12046542

Alte Dokumentnummer

N3197637841J