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Art. 25

Fassungen
ab 09.02.1976 — BGBl. Nr. 52/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute09.02.1976 BGBl. Nr. 52/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

09.02.1976BGBl. Nr. 52/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 25

Austausch von Informationen

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Informationen austauschen. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern gesonderte Ermittlungen erfordern würden. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten:
    1. Litera a
      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;
    2. Litera b
      Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;
    3. Litera c
      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

10004234

Dokumentnummer

NOR12046549

Alte Dokumentnummer

N3197637848J