Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1976Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche und juristische Personen;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
in der Ungarischen Volksrepublik: den Finanzminister,
in der Republik Österreich: den Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Dokumentnummer
NOR12046527
Alte Dokumentnummer
N3197637826J