Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.07.1976 — BGBl. Nr. 431/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.07.1976 BGBl. Nr. 431/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1976,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1976BGBl. Nr. 431/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

Künstler und Sportler

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
  2. Absatz 2,Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens dürfen Einkünfte, die ein Unternehmen eines der Vertragstaaten dafür erhält, daß es Leistungen der im Absatz 1 genannten Personen, gleichgültig ob diese in einem Vertragstaat ansässig sind oder nicht, in dem anderen Staat zur Verfügung stellt, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10004235

Dokumentnummer

NOR12046511

Alte Dokumentnummer

N3197637810J