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Art. 23

Fassungen
ab 01.07.1976 — BGBl. Nr. 431/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.07.1976 BGBl. Nr. 431/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1976,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1976BGBl. Nr. 431/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 23

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

  1. Absatz eins,Bezieht eine in Brasilien ansässige Person Einkünfte, die nicht unter Artikel 11 Absatz 3, Litera b,, Artikel 18 oder 19 fallen und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Brasilien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, entfällt.
  2. Absatz 2,Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Brasilien ansässige Gesellschaft zahlt, die über mindestens 25 vom Hundert des Aktienkapitals der zahlenden Gesellschaft verfügt, sind in Brasilien von der Körperschaftsteuer befreit.
  3. Absatz 3,Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Brasilien besteuert werden, so nimmt Österreich, vorbehaltlich der Absätze 4 bis 7, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; Österreich darf aber bei Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
  4. Absatz 4,Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nicht unter Artikel 11 Absatz 3, Litera b, fallen und dürfen diese nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 Absatz 3, in Brasilien besteuert werden, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Brasilien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus Brasilien bezogen werden.
  5. Absatz 5,Für die Anwendung des Absatzes 4 ist die von den aus Brasilien bezogenen Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren erhobene Steuer mit 25 vom Hundert des Bruttobetrages der Einkünfte anzusetzen.
  6. Absatz 6,Dividenden, die eine in Brasilien ansässige Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft zahlt, die mindestens 25 vom Hundert der Aktien der zahlenden Gesellschaft besitzt, sind in Österreich von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer ausgenommen.
  7. Absatz 7,Solange Lizenzgebühren, die von einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft, die mehr als 50 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals der zahlenden Gesellschaft besitzt, gezahlt werden, in Brasilien steuerlich nicht abzugsfähig sind, sind diese Lizenzgebühren von der Besteuerung in Österreich ausgenommen.
  8. Absatz 8,Besitzt eine in Österreich ansässige Person Vermögen, das nach den Bestimmungen dieses Abkommens in Brasilien besteuert werden darf, so nimmt Österreich dieses Vermögen von seiner Besteuerung aus.
  9. Absatz 9,Besitzt eine in Österreich ansässige Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der Anteile einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft, so ist diese Beteiligung in Österreich von den Steuern vom Vermögen ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10004235

Dokumentnummer

NOR12046517

Alte Dokumentnummer

N3197637816J