Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.12.1976 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 633/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.12.197631.08.2022 BGBl. Nr. 633/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien) – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1976BGBl. Nr. 633/1976

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-BR 1 (Anlage) zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, in zweifacher Ausfertigung bei jenem Finanzamt einzureichen, das für die Einkommens(Körperschaft)besteuerung des Ertragsschuldners zuständig ist.
  3. Absatz 3,Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Es können jedoch höchstens Ansprüche, die sich aus drei Kalenderjahren ergeben, in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
  4. Absatz 4,Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Paragraph eins, Absatz 3,) beizulegen.
  5. Absatz 5,Das im Absatz 2, bezeichnete Finanzamt entscheidet über den Antrag. Es hat die erste Ausfertigung des Antrages zu den Akten zu nehmen; die zweiten Ausfertigungen aller im Kalenderjahr bewilligten Anträge sind dem Bundesministerium für Finanzen am Schluß jedes Kalenderjahres zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004236

Dokumentnummer

NOR12046491

Alte Dokumentnummer

N3197635654J