Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1976 - 31. 12. 1977 (§ 1 BGBl. Nr. 143/1977)Bezugszeitraum: 1. 1. 1976 - 31. 12. 1977 (Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1977,)
Text
§ 6.Paragraph 6,
Bei außergewöhnlichen Ernteschäden durch Dürre, Hochwaser oder Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze (§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden durch Dürre, Hochwaser oder Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, vorletzter Satz und Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12046608
Alte Dokumentnummer
N3197711427P