Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Polen) – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).
Text
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens in der Volksrepublik Polen ansässig sind.Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens in der Volksrepublik Polen ansässig sind.
(2)Absatz 2,Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(4)Absatz 4,Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-PL 1 (Anlage) geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen polnischen Steuerbehörde einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5)Absatz 5,Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3) beizulegen.
(6)Absatz 6,Die polnische Steuerbehörde bestätigt zutreffendenfalls auf der ersten Antragausfertigung, daß der Antragsteller in der Volksrepublik Polen ansässig ist. Der Antrag ist sodann vom Antragsteller in zweifacher Ausfertigung unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht bei jenem Finanzamt einzureichen, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.
(7)Absatz 7,Das im Absatz 6 bezeichnete Finanzamt entscheidet über den Antrag. Es hat die erste Ausfertigung des Antrages zu den Akten zu nehmen; die zweiten Ausfertigungen aller im Kalenderjahr bewilligten Anträge sind dem Bundesministerium für Finanzen am Schluß jedes Kalenderjahres zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Dokumentnummer
NOR12046719
Alte Dokumentnummer
N3197735656J