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Art. 1

Fassungen
ab 01.03.1990 — BGBl. Nr. 508/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.03.1990 BGBl. Nr. 508/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1972)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1990,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 508/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Kapitel römisch eins
ALLGEMEINES

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

  1. Litera a
    „Eingangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind.
  2. Litera b
    „Vorübergehende Einfuhr“ das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.
  3. Litera c
    „Behälter“ eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die
    1. Litera i
      einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
    2. Sub-Litera, i, i
      von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
    3. iii
      besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
    4. Sub-Litera, i, v
      so gebaut ist, daß sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;
    5. Litera v
      so gebaut ist, daß sie leicht beladen und entladen werden kann, und
    6. Sub-Litera, v, i
      einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat.
Der Begriff „Behälter“ schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff „Behälter“ schließt weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile noch Umschließungen ein. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter.
  1. Litera d
    „Binnenverkehr“ die Beförderung von Waren, die innerhalb des Hoheitsgebietes eines Staates eingeladen werden, um auch innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates wieder ausgeladen zu werden.
  2. Litera e
    „Person“ sowohl natürliche als auch juristische Personen.
  3. Litera f
    „Halter“ eines Behälters die Person, die über die Verwendung des Behälters tatsächlich verfügt, auch ohne dessen Eigentümer zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046682

Alte Dokumentnummer

N3197726697L