Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 17.12.1977 — BGBl. Nr. 567/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute17.12.1977 BGBl. Nr. 567/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1972)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

17.12.1977BGBl. Nr. 567/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Kapitel römisch drei
ZULASSUNG VON BEHÄLTERN ZUR WARENBEFÖRDERUNG UNTER ZOLLVERSCHLUSS

Artikel 12

  1. Absatz eins,Um zur Warenbeförderung unter Zollverschluß zugelassen werden zu können, müssen die Behälter den Vorschriften der Anlage 4 entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung erfolgt nach einem der in Anlage 5 vorgesehenen Verfahren.
  3. Absatz 3,Die Behälter, die von einer Vertragspartei zur Warenbeförderung unter Zollverschluß zugelassen worden sind, werden von den anderen Vertragsparteien für jedes Verfahren der internationalen Beförderung unter Zollverschluß anerkannt.
  4. Absatz 4,Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Zulassung von Behältern, die den Vorschriften der Anlage 4 nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Die Vertragsparteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden, wenn die festgestellten Mängel unbedeutend sind und keine Schmuggelgefahr besteht.
  5. Absatz 5,Ein Behälter, dessen Zulassung nicht mehr anerkannt wird, darf erst dann wieder zur Warenbeförderung unter Zollverschluß verwendet werden, wenn sein Zustand, der seine Zulassung gerechtfertigt hatte, wiederhergestellt oder der Behälter erneut zugelassen worden ist.
  6. Absatz 6,Hat es den Anschein, daß ein Mangel schon bestand, als der Behälter zugelassen wurde, so ist dies der zuständigen Behörde mitzuteilen, die für die Zulassung verantwortlich ist.
  7. Absatz 7,Stellt sich heraus, daß die nach den Verfahren der Anlage 5 Absatz 1 Litera a und b zur Warenbeförderung unter Zollverschluß zugelassenen Behälter nicht den technischen Vorschriften der Anlage 4 entsprechen, trifft die Behörde, die die Zulassung erteilt hat, alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Behälter diesen technischen Vorschriften entsprechen, oder sie widerruft die Zulassung.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046693

Alte Dokumentnummer

N3197726708L