Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 17.12.1977 — BGBl. Nr. 567/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute17.12.1977 BGBl. Nr. 567/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1972)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

17.12.1977BGBl. Nr. 567/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

c) BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER ZUR VORÜBERGEHENDEN EINFUHR ZUGELASSENEN BEHÄLTER

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien gestatten, daß die nach diesem Abkommen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jedoch jede Vertragspartei verlangen kann, daß alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 3 beachtet werden.
  2. Absatz 2,Die Erleichterung nach Absatz 1 wird unbeschadet der Vorschriften gewährt, die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für Fahrzeuge gelten, die als Zugmaschinen oder Lastwagen Behälter befördern.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046690

Alte Dokumentnummer

N3197726705L