Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen. Wird die Haftung des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046646
Alte Dokumentnummer
N3197713592P