Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus zu erstrecken, wenn Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus zu erstrecken, wenn
eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grunde immer geboten ist;
bei Krediten, die der Finanzierung von Pflichtnotstandsreserven dienen, eine Verlängerung der Laufzeit vertraglich vorgesehen ist, wobei durch solche Verlängerungen die Gesamtlaufzeit 20 Jahre übersteigen darf und
die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046647
Alte Dokumentnummer
N3197713593P