Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 nur dann übernehmen, wenn die Gesellschaft die verbindliche Erklärung abgibt, daß Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 nur dann übernehmen, wenn die Gesellschaft die verbindliche Erklärung abgibt, daß
dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft gewährleistet wird;
die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der bundesverbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses vorlegen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046649
Alte Dokumentnummer
N3197713594P