Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
20.04.1977 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 161/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 520.04.197731.12.2018 BGBl. Nr. 161/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.04.1977BGBl. Nr. 161/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (Paragraph 1358, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht zu, von der Gesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern. Die Gesellschaft ist jedoch nur derart zum Ersatz der vom Bund bezahlten Schuld und der dem Bund entstandenen Aufwendungen heranzuziehen, als die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven nicht gefährdet ist.
  2. Absatz 2,Die an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter können weder direkt noch indirekt zum Ersatz für die vom Bund verbürgte Schuld in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in unredlichem Zusammenwirken herbeigeführt haben.

Schlagworte

§ 1358 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10004256

Dokumentnummer

NOR12046650

Alte Dokumentnummer

N3197713595P