Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Garantiegesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2007Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1bParagraph eins b
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 1b.Paragraph eins b,
Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu gewähren, wenn
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und
sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.
Schlagworte
Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss, Produktionsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Dokumentnummer
NOR40088318