Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Garantiegesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 7a. Der Finanzprokuratur wird übertragen, die Gesellschaft gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, vor allen Gerichten zu vertreten und auf deren Verlangen zu beraten. Unbeschadet dessen ist die Gesellschaft ermächtigt, sich von einer hiefür geeigneten physischen und juristischen Person vertreten und beraten zu lassen. Paragraph 7 a, Der Finanzprokuratur wird übertragen, die Gesellschaft gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172 aus 1945,, vor allen Gerichten zu vertreten und auf deren Verlangen zu beraten. Unbeschadet dessen ist die Gesellschaft ermächtigt, sich von einer hiefür geeigneten physischen und juristischen Person vertreten und beraten zu lassen.
Dokumentnummer
NOR12046663
Alte Dokumentnummer
N3197714305P