Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollbehandlung von Paletten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 486/1977Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben die Türkei am 10. Oktober 1974 und die Deutsche Demokratische Republik am 15. März 1977 ihre Beitrittsurkunden zum Europäischen Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden (BGBl. Nr. 20/1964, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 231/1973), hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben die Türkei am 10. Oktober 1974 und die Deutsche Demokratische Republik am 15. März 1977 ihre Beitrittsurkunden zum Europäischen Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1964,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1973,), hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Deutsche Demokratische Republik den im Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt erklärt. Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Deutsche Demokratische Republik den im Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt erklärt.
Dokumentnummer
NOR12046718
Alte Dokumentnummer
N3197729790L