Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr Jugoslawien (steuerliche Behandlung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 537/1989Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 3 Abs. 3 des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes ist für Güterbeförderungen, die mit Fahrzeugen mit jugoslawischen Kennzeichen im Transitverkehr durch Österreich durchgeführt werden, nicht anzuwenden. Paragraph 3, Absatz 3, des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes ist für Güterbeförderungen, die mit Fahrzeugen mit jugoslawischen Kennzeichen im Transitverkehr durch Österreich durchgeführt werden, nicht anzuwenden.
Anmerkung
§ 3 Abs. 3 Straßenverkehrsbeitragsgesetz enthält eine Regelung, die
ermöglicht, daß für ausländische Fahrzeuge bei der Steuerbemessung
nicht ein höherer Betrag ermittelt wird, als für inländische.
Dokumentnummer
NOR12046735
Alte Dokumentnummer
N3197811569P