Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Anl. 212.12.197731.12.2007 BGBl. Nr. 38/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Anlage römisch zwei

VERTEILUNG DER STIMMEN UND WAHL DER MITGLIEDER DES EXEKUTIVRATS

Teil I:

Gruppe römisch eins

 

Unterteil A: Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat

 

Unterteil B: Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter

 

Unterteil C: Verteilung der Stimmen im Exekutivrat

 

Unterteil D: Änderungen

Teil II:

Gruppe römisch zwei

 

Unterteil A: Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat

 

Unterteil B: Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter

 

Unterteil C: Verteilung der Stimmen im Exekutivrat

 

Unterteil D: Änderungen

Teil III:

Gruppe römisch drei

 

Unterteil A: Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat

 

Unterteil B: Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter

 

Unterteil C: Verteilung der Stimmen im Exekutivrat

 

Unterteil D: Änderungen

Teil I: Gruppe römisch eins

A. Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat

1. 17,5 v. H. der Stimmen der Gruppe römisch eins werden gleichmäßig auf die Mitglieder dieser Gruppe verteilt.

2. Die übrigen 82,5 v. H. der Stimmen werden unter die Mitglieder der Gruppe römisch eins in dem Verhältnis verteilt, das

(a) der in der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angegebene Anfangsbeitrag jedes Mitglieds und

(b) die nach Artikel 4 Abschnitt 5 Buchstabe c geleisteten zusätzlichen Beiträge und Beitragserhöhungen jedes Mitglieds zu den Gesamtbeiträgen der Mitglieder der Gruppe römisch eins haben.

3. Bei der Festlegung der Stimmenzahl nach Absatz 2 werden die Beiträge nach ihrem Gegenwert in Sonderziehungsrechten am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens und danach zu jedem Zeitpunkt bewertet, zu dem die Gesamtbeiträge der Mitglieder der Gruppe römisch eins infolge der Aufnahme eines neuen Mitglieds in diese Gruppe, einer Erhöhung des Beitrags eines Mitglieds der Gruppe römisch eins oder zusätzlicher Beiträge von Mitgliedern der Gruppe römisch eins steigen.

4. Im Gouverneursrat ist jeder Gouverneur, der ein Mitglied der Gruppe römisch eins vertritt, berechtigt, die Stimmen dieses Mitglieds abzugeben.

B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter

1. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Exekutivrats aus Gruppe römisch eins bleiben drei Jahre im Amt, auch diejenigen, die in der ersten Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats gewählt worden sind.

2. Bei der Stimmabgabe zur Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats, die Mitglieder der Gruppe römisch eins vertreten, gibt jeder ein solches Mitglied vertretende Gouverneur alle Stimmen, über die das ihn ernennende Mitglied verfügt, für einen Bewerber ab.

3. Ist bei einem Wahlgang die Zahl der Bewerber gleich der Zahl der zu wählenden Mitglieder, so gilt jeder Bewerber als von der Zahl der Stimmen gewählt, die er in einem solchen Wahlgang erhalten hat.

4. (a) Ist bei einem Wahlgang die Zahl der Bewerber größer als die Zahl der zu wählenden Mitglieder, so gelten die sechs Bewerber als gewählt, welche die höchste Stimmenzahl erhalten; jedoch gilt kein Bewerber als gewählt, der weniger als 9 v. H. der Gesamtstimmenzahl der Gruppe römisch eins erhält.

(b) Werden sechs Mitglieder im ersten Wahlgang gewählt, so gelten die für die nicht gewählten Bewerber abgegebenen Stimmen als für die Wahl eines der sechs Mitglieder abgegeben, das von dem Gouverneur, der über diese Stimmen verfügt, bestimmt worden ist.

5. Wird im ersten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Mitgliedern nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem dasjenige Mitglied, das in dem vorhergehenden Wahlgang die geringste Stimmenzahl auf sich vereinte, nicht wählbar ist und bei dem nur folgende Gouverneure stimmberechtigt sind:

(a)               diejenigen, die in dem vorhergehenden Wahlgang für einen nicht gewählten Bewerber gestimmt haben, und

(b) diejenigen, von deren für ein gewähltes Mitglied abgegebenen Stimmen nach Absatz 6 angenommen wird, daß sie die Zahl der für dieses Mitglied abgegebenen Stimmen über 15 v. H. der verfügbaren Stimmen angehoben haben.

6. (a) Bei der Bestimmung, ob von der von einem Gouverneur abgegebenen Stimmenzahl anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl eines Mitglieds über 15 v. H. der verfügbaren Stimmen angehoben hat, wird angenommen, daß die 15 v. H. zunächst einmal die Stimmen desjenigen Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für das betreffende Mitglied abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so weiter, bis der Wert von 15 v. H. erreicht ist.

(b)               Haben bei einem Wahlgang zwei oder mehr Gouverneure mit gleicher Stimmenzahl für denselben Bewerber gestimmt und könnte angenommen werden, daß die Stimmen eines oder mehrerer, aber nicht aller dieser Gouverneure die Gesamtstimmenzahl über 15 v.H. der verfügbaren Stimmen angehoben haben, so entscheidet das Los, welcher Gouverneur am nächsten Wahlgang teilzunehmen berechtigt ist.

7. Jeder Gouverneur, dessen Stimmen teilweise gezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenanzahl eines Mitglieds über 12 v. H. anzuheben, wird auch dann so angesehen, als habe er seine sämtlichen Stimmen für dieses Mitglied abgegeben, wenn die Gesamtstimmenzahl dieses Mitglieds dadurch über 15 v. H. angehoben wird.

8. Wird auch nach dem zweiten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Mitgliedern nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang nach den selben Grundsätzen statt, bis sechs Mitglieder gewählt wurden, jedoch mit der Maßgabe, daß nach der Wahl von fünf Mitgliedern das sechste mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden kann und die verbleibenden Stimmen als für seine Wahl abgegeben gelten.

9. Jedes in den Exekutivrat gewählte Mitglied kann aus der Reihe der Mitglieder, deren Stimmen als für dieses Ratsmitglied abgegeben gelten, einen Stellvertreter benennen.

C. Verteilung der Stimmen im Exekutivrat

1. Im Exekutivrat ist ein von einem oder mehreren Gouverneuren, die ein oder mehrere Mitglieder der Gruppe römisch eins vertreten, gewähltes Ratsmitglied berechtigt, die Stimmen dieses oder dieser Mitglieder abzugeben. Vertritt das Ratsmitglied mehr als ein Mitglied, so kann es die Stimmen der von ihm vertretenen Mitglieder getrennt abgeben.

2. Ändern sich die Stimmrechte eines Mitglieds der Gruppe römisch eins zwischen den für die Wahl der Mitglieder des Exekutivrats vorgesehenen Zeitpunkten,

(a)               so tritt hinsichtlich der Ratsmitglieder dadurch keine Änderung ein;

(b)              so werden die Stimmrechte jedes Mitglieds des Exekutivrats vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Stimmrechte des oder der von ihm vertretenen Mitglieder an entsprechend berichtigt;

(c) so kann der Gouverneur eines neuen Mitglieds der Gruppe römisch eins ein vorhandenes Mitglied des Exekutivrats beauftragen, dieses Mitglied bis zur nächsten Wahl von Ratsmitgliedern zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Während dieser Zeit gilt ein so beauftragtes Ratmitglied als. von dem Gouverneur gewählt, der es beauftragt hat.

D. Änderungen

1. Die Gouverneure, die Mitglieder der Gruppe römisch eins vertreten, können durch einstimmigen Beschluß die Unterteile A und B ändern. Sofern nichts anderes beschlossen wird, wird die Änderung sofort wirksam. Der Präsident wird über jede Änderung der Unterteile A und B unterrichtet.

2. Die Gouverneure, die Mitglieder der Gruppe römisch eins vertreten, können den Unterteil C durch einen mit einer Mehrheit von 75 v.H. der Gesamtstimmenzahl dieser Gouverneure gefassten Beschluß ändern. Sofern nichts anderes beschlossen wird, wird die Änderung sofort wirksam. Der Präsident wird über jede Änderung des Unterteils C unterrichtet.

Teil II: Gruppe römisch zwei

A. Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat

1. 25 v. H. der Stimmen der Gruppe römisch zwei werden gleichmäßig auf die Mitglieder dieser Gruppe verteilt.

2. Die übrigen 75 v. H. der Stimmen werden unter die Mitglieder der Gruppe römisch zwei in dem Verhältnis verteilt, das der Beitrag jedes Mitglieds (geleistet nach Artikel 4 Abschnitt 5 Buchstabe c) zu den Gesamtbeiträgen der Mitglieder der Gruppe römisch zwei hat.

3. Im Gouverneursrat ist jeder Gouverneur, der ein Mitglied der Gruppe römisch zwei vertritt, berechtigt, die Stimmen dieses Mitglieds abzugeben.

B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter

1. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Exekutivrats aus Gruppe römisch zwei bleiben drei Jahre im Amt, auch diejenigen, die bei der ersten Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats gewählt worden sind.

2. Jeder Bewerber um die Mitgliedschaft im Exekutivrat kann in Konsultation mit allen anderen Mitgliedern der Gruppe römisch zwei mit einem anderen Mitglied dieser Gruppe vereinbaren, daß das letztere Mitglied sich um den Posten seines Stellvertreters bewirbt. Die für den Bewerber abgegebene Stimme gilt auch für seinen Stellvertreter.

3. Bei der Stimmabgabe für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Exekutivrats gibt jeder Gouverneur für seine Bewerber alle Stimmen ab, über die das ihn benennende Mitglied verfügt.

4. Ist bei einem Wahlgang die Zahl der Bewerber, die Stimmen enthalten,

(a)              gleich der Zahl der zu besetzenden Posten, so gelten alle diese Bewerber als gewählt;

(b)              geringer als die Zahl der zu besetzenden Posten, so gelten alle diese Bewerber als gewählt, und es finden zusätzliche Wahlgänge zur Besetzung der übrigen Posten statt;

(c) größer als die Zahl der zu besetzenden Posten, so wird der Bewerber (bzw. werden die dieselbe Anzahl Stimmen erhaltenden Bewerber) der die wenigsten Stimmen erhält, ausgeschlossen und, wenn die Zahl der übrigen Bewerber, die Stimmen erhalten haben,

  1. Absatz i,
    gleich der Zahl der zu besetzenden Posten ist, gelten alle diese Bewerber als gewählt;
  2. Absatz i, i,
    geringer als die Zahl der zu besetzenden Posten ist, gelten alle diese Bewerber als gewählt, und es finden zusätzliche Wahlgänge zur Besetzung der übrigen Posten statt, wobei die Teilnahme auf diejenigen Gouverneure beschränkt ist, deren Stimmen nicht bei der Wahl eines bereits gewählten Ratsmitglieds berücksichtigt wurden;
  3. Absatz i, i, i,
    größer als die Zahl der zu besetzenden Posten ist, finden zusätzliche Wahlgänge statt, wobei die Teilnahme auf diejenigen Gouverneure beschränkt ist, deren Stimmen nicht bei der Wahl eines bereits gewählten Ratsmitglieds berücksichtigt wurden.

C. Verteilung der Stimmen im Exekutivrat

1. Im Exekutivrat ist ein in von einem oder mehreren Gouverneuren, die ein oder mehrere Mitglieder der Gruppe römisch zwei vertreten, gewähltes Ratsmitglied berechtigt, die Stimmen dieses oder dieser Mitglieder abzugeben. Ein Ratsmitglied, das mehr als ein Mitglied vertritt, kann die Stimmen der von ihm vertretenen Mitglieder getrennt abgeben.

2. Ändern sich die Stimmrechte eines Mitglieds der Gruppe römisch zwei zwischen den für die Wahl der Mitglieder des Exekutivrats vorgesehenen Zeitpunkten,

(a)              so tritt hinsichtlich der Ratsmitglieder dadurch keine Änderung ein;

(b)              so werden die Stimmrechte eines Mitglieds des Exekutivrats vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Stimmrechte des oder der von ihm vertretenen Mitglieder an entsprechend berichtigt;

(c) so kann der Gouverneur eines neuen Mitglieds der Gruppe römisch zwei ein vorhandenes Mitglied des Exekutivrats beauftragen, dieses Mitglied bis zur nächsten Wahl von Ratsmitgliedern zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Während dieser Zeit gilt ein so beauftragtes Ratsmitglied als von dem Gouverneur gewählt, der es beauftragt hat.

D. Änderungen

Die Unterteile A bis D können mit den Stimmen der Gouverneure geändert werden, die zwei Drittel der Mitglieder der Gruppe römisch zwei vertreten, deren (nach Artikel 4 Abschnitt 5 Buchstabe c geleistete) Beiträge 70 v. H. der Beiträge aller Mitglieder der Gruppe römisch zwei ausmachen. Der Präsident wird über alle Änderungen unterrichtet.

Teil III: Gruppe römisch drei

A. Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat

Die 600 Stimmen der Gruppe römisch drei werden gleichmäßig auf die Mitglieder dieser Gruppe verteilt.

B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter

1. Von den sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern des Exekutivrats, die aus den Reihen der Mitglieder der Gruppe römisch drei gewählt werden, müssen je zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder aus folgenden Regionen kommen: Afrika, Asien und Lateinamerika, wie diese nach der Übung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung anerkannt sind.

2. Die Verfahren für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Exekutivrats aus Gruppe römisch drei nach Artikel 6 Abschnitt 5 Buchstabe a des Übereinkommens und — nach Artikel 6 Abschnitt 5 Buchstabe b — die Amtszeit dieser Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die bei der ersten Wahl gewählt worden sind, werden entweder vor Inkrafttreten des Übereinkommens mit einfacher Mehrheit der in Anlage römisch eins Teil römisch eins als voraussichtliche Mitglieder der Gruppe römisch drei aufgeführten Staaten oder nach Inkrafttreten des Übereinkommens mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Gruppe römisch drei angenommen.

C. Verteilung der Stimmen im Exekutivrat

Jedes Mitglied des Exekutivrats aus Gruppe römisch drei hat 100 Stimmen.

D. Änderungen

Unterteil B kann von Zeit zu Zeit mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Gruppe römisch drei geändert werden. Der Präsident wird über alle Änderungen unterrichtet.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde samt Erklärung, daß sich die Republik Österreich verpflichtet, den in Anlage römisch eins Teil römisch zwei vorgesehenen Anfangsbeitrag von US-Dollar 4,800.000.— zu leisten, wurde am 12. Dezember 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13, Abschnitt 3 Litera b, am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Schlagworte

Ratifikationrukunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011

Gesetzesnummer

10004267

Dokumentnummer

NOR40100563