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Art. 12

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1212.12.197731.12.2007 BGBl. Nr. 38/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 12

ÄNDERUNGEN

(a) Außer in bezug auf Anlage römisch zwei

(i) wird jeder Vorschlag eines Mitglieds oder des Exekutivrats zur Änderung dieses Übereinkommens dem Präsidenten übermittelt, der alle Mitglieder unterrichtet. Der Präsident leitet Vorschläge eines Mitglieds zur Änderung des Übereinkommens an den Exekutivrat weiter, der seine Empfehlungen dazu dem Gouverneursrat vorlegt;

(ii) werden Änderungen vom Gouverneursrat mit

Vierfünftelmehrheit der Gesamtstimmenzahl angenommen. Die Änderungen treten drei Monate nach ihrer Annahme in Kraft, sofern der Gouverneursrat nichts anderes bestimmt; jedoch treten Änderungen, durch die (A) das Recht auf Austritt aus dem Fonds,

(B) die in diesem Übereinkommen vorgesehenen

Mehrheitserfordernisse bei Abstimmungen,

(C) die in Artikel 3 Abschnitt 4 vorgesehene

Haftungsbeschränkung,

(D) das Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens geändert werden, erst in Kraft, wenn die schriftliche Annahme der Änderung durch alle Mitglieder beim Präsidenten eingeht.

(b) In bezug auf die verschiedenen Teile der Anlage römisch zwei werden

Änderungen vorgeschlagen und angenommen, wie es in dem jeweiligen Teil vorgesehen ist.

(c) Der Präsident notifiziert allen Mitgliedern und dem Depositär umgehend alle Änderungen, die angenommen worden sind, sowie den Tag ihres Inkrafttretens.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008

Gesetzesnummer

10004267

Dokumentnummer

NOR40100561