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Art. 5

Fassungen
ab 12.12.1977 — BGBl. Nr. 38/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute12.12.1977 BGBl. Nr. 38/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

12.12.1977BGBl. Nr. 38/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 5

WÄHRUNGEN

Abschnitt 1 — Verwendung der Währungen

(a) Die Mitglieder werden keine Beschränkung des Besitzes oder

der Verwendung frei konvertierbarer Währungen durch den Fonds beibehalten oder einführen.

(b) Die Währung eines Mitglieds der Gruppe römisch drei, die als

Anfangs- oder zusätzlicher Beitrag dieses Mitglieds an den Fonds gezahlt wurde, kann vom Fonds in Konsultation mit dem betreffenden Mitglied zur Zahlung der Verwaltungs- und sonstigen Kosten des Fonds in den Hoheitsgebieten des Mitglieds oder — mit Zustimmung des Mitglieds — zur Zahlung für in seinen Hoheitsgebieten hergestellte Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, die für vom Fonds finanzierte Tätigkeiten in anderen Staaten erforderlich sind.

Abschnitt 2 — Bewertung der Währungen

(a) Die Rechnungseinheit des Fonds ist das Sonderziehungsrecht

des Internationalen Währungsfonds.

(b) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird der Wert einer Währung in Sonderziehungsrechten nach der vom Internationalen Währungsfonds angewandten Bewertungsmethode berechnet; jedoch

(i) wird im Fall der Währung eines Mitglieds des Internationalen Währungsfonds, für die dieser Wert nicht laufend verfügbar ist, der Wert nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds berechnet;

(ii) wird im Fall der Währung eines Nichtmitglieds des Internationalen Währungsfonds der Wert der Währung in Sonderziehungsrechten vom Fonds auf der Grundlage eines angemessenen Wechselkursverhältnisses zwischen dieser Währung und der Währung eines Mitglieds des Internationalen Währungsfonds berechnet, für die ein Wert nach der obigen Methode berechnet worden ist.

Schlagworte

Anfangsbeitrag, Verwaltungskosten

Gesetzesnummer

10004267

Dokumentnummer

NOR40075357