Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1969Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel XXXIIArtikel römisch 32
Erläuterung von Ausdrücken in bezug auf Sonderziehungsrechte
Bei der Auslegung der auf Sonderziehungsrechte bezüglichen Bestimmungen dieses Abkommens beachten der Fonds und seine Mitglieder folgende Erläuterungen:
(a) Unter kumulativer Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten ist die Summe der einem Teilnehmer zugeteilten Sonderziehungsrechte abzüglich seines Anteils an den Sonderziehungsrechten zu verstehen, die gemäß Artikel XXIV Abschnitt 2 (a) eingezogen worden sind.(a) Unter kumulativer Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten ist die Summe der einem Teilnehmer zugeteilten Sonderziehungsrechte abzüglich seines Anteils an den Sonderziehungsrechten zu verstehen, die gemäß Artikel römisch 24 Abschnitt 2 (a) eingezogen worden sind.
(b) Unter de facto konvertierbarer Währung
ist die Währung eines Teilnehmers zu verstehen, für die ein Verfahren zum Umtausch von mit Sonderziehungsrechten erworbenen Beträgen dieser Währung in jede andere Währung besteht, für die es ebenfalls ein solches Verfahren gibt, und zwar zu Wechselkursen, die gemäß Artikel XXV Abschnitt 8 festgesetzt sind; dabei muß es sich um die Währung eines Teilnehmers handeln, derist die Währung eines Teilnehmers zu verstehen, für die ein Verfahren zum Umtausch von mit Sonderziehungsrechten erworbenen Beträgen dieser Währung in jede andere Währung besteht, für die es ebenfalls ein solches Verfahren gibt, und zwar zu Wechselkursen, die gemäß Artikel römisch 25 Abschnitt 8 festgesetzt sind; dabei muß es sich um die Währung eines Teilnehmers handeln, der
die Verpflichtungen aus Artikel VIII Abschnitte 2, 3 und 4 übernommen hat oderdie Verpflichtungen aus Artikel römisch acht Abschnitte 2, 3 und 4 übernommen hat oder
zwecks Abwicklung internationaler Geschäfte Gold tatsächlich innerhalb der vom Fonds gemäß Abschnitt 2 des Artikels IV vorgeschriebenen Grenzen frei kauft und verkauft;zwecks Abwicklung internationaler Geschäfte Gold tatsächlich innerhalb der vom Fonds gemäß Abschnitt 2 des Artikels römisch vier vorgeschriebenen Grenzen frei kauft und verkauft;
ist eine Währung zu verstehen, die in eine in Absatz (1) beschriebene Währung zu den gemäß Artikel XXV Abschnitt 8 festgesetzten Kursen umtauschbar ist.ist eine Währung zu verstehen, die in eine in Absatz (1) beschriebene Währung zu den gemäß Artikel römisch 25 Abschnitt 8 festgesetzten Kursen umtauschbar ist.
(c) Unter Reserveposition im Fonds ist die Summe aus den einem Teilnehmer möglichen Käufen in der Goldtranche und aus solchen Verbindlichkeiten des Fonds zu verstehen, die auf Grund einer Kreditvereinbarung im Bedarfsfall an den Teilnehmer rückzahlbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269115