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Art. 32

Fassungen
28.07.1969 bis 31.03.1978 — BGBl. Nr. 345/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3228.07.196931.03.1978 BGBl. Nr. 345/1969 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

28.07.1969BGBl. Nr. 345/1969

Außerkrafttretensdatum

31.03.1978

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel römisch 32

Erläuterung von Ausdrücken in bezug auf Sonderziehungsrechte

Bei der Auslegung der auf Sonderziehungsrechte bezüglichen Bestimmungen dieses Abkommens beachten der Fonds und seine Mitglieder folgende Erläuterungen:

(a) Unter kumulativer Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten ist die Summe der einem Teilnehmer zugeteilten Sonderziehungsrechte abzüglich seines Anteils an den Sonderziehungsrechten zu verstehen, die gemäß Artikel römisch 24 Abschnitt 2 (a) eingezogen worden sind.

(b) Unter de facto konvertierbarer Währung

  1. Absatz eins,
    ist die Währung eines Teilnehmers zu verstehen, für die ein Verfahren zum Umtausch von mit Sonderziehungsrechten erworbenen Beträgen dieser Währung in jede andere Währung besteht, für die es ebenfalls ein solches Verfahren gibt, und zwar zu Wechselkursen, die gemäß Artikel römisch 25 Abschnitt 8 festgesetzt sind; dabei muß es sich um die Währung eines Teilnehmers handeln, der
    1. Absatz i,
      die Verpflichtungen aus Artikel römisch acht Abschnitte 2, 3 und 4 übernommen hat oder
    2. Absatz i, i,
      zwecks Abwicklung internationaler Geschäfte Gold tatsächlich innerhalb der vom Fonds gemäß Abschnitt 2 des Artikels römisch vier vorgeschriebenen Grenzen frei kauft und verkauft;
  2. Absatz 2,
    ist eine Währung zu verstehen, die in eine in Absatz (1) beschriebene Währung zu den gemäß Artikel römisch 25 Abschnitt 8 festgesetzten Kursen umtauschbar ist.

(c) Unter Reserveposition im Fonds ist die Summe aus den einem Teilnehmer möglichen Käufen in der Goldtranche und aus solchen Verbindlichkeiten des Fonds zu verstehen, die auf Grund einer Kreditvereinbarung im Bedarfsfall an den Teilnehmer rückzahlbar sind.

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269115

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A32/NOR40269115