Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
18.02.1978 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 101/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 118.02.197831.08.2022 BGBl. Nr. 101/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.02.1978BGBl. Nr. 101/1978

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich

nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).

Text

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei Einkünften, die gemäß den Paragraphen 93 bis 97 des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens in der Ungarischen Volksrepublik ansässig sind.
  2. Absatz 2,Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
  4. Absatz 4,Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-U 1 (Anlage) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) geltend zu machen. Die Vordrucke sind bei der ungarischen Geldinstitutszentrale erhältlich. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Besteuerung des Antragstellers zuständigen ungarischen Steuerbehörde in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
  5. Absatz 5,Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3) beizulegen.
  6. Absatz 6,Die ungarische Steuerbehörde bestätigt zutreffendenfalls auf der zweiten Antragsausfertigung, daß der Antragsteller in der Ungarischen Volksrepublik ansässig ist. Die zweite Ausfertigung des Antrages wird sodann von der ungarischen Behörde unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht im Weg des Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt zugeleitet, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.
  7. Absatz 7,Das im Absatz 6 bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10004269

Dokumentnummer

NOR12046800

Alte Dokumentnummer

N3197835659J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/101/P1/NOR12046800