Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.02.1978 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 101/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 218.02.197831.08.2022 BGBl. Nr. 101/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.02.1978BGBl. Nr. 101/1978

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich

nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).

Text

Entlastung von der Besteuerung in der, Ungarischen Volksrepublik

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,In der Ungarischen Volksrepublik wird der Steuerabzug von den im Abkommen bezeichneten Einkünften nur in dem Ausmaß vorgenommen, das durch die Bestimmungen des Abkommens vorgesehen ist (Entlastung an der Quelle).
  2. Absatz 2,Konnte in der Ungarischen Volksrepublik die Entlastung an der Quelle (Absatz 1) nicht durchgeführt werden, so kann bei dem in Absatz 3 bezeichneten ungarischen Organ ein Antrag auf Rückerstattung der entgegen den Vorschriften des Abkommens einbehaltenen Steuer gestellt werden. Dem Antrag wäre eine österreichische Wohnsitzbescheinigung anzuschließen.
  3. Absatz 3,Anträge gemäß Absatz 2 sind, wenn sich der Antrag auf eine im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuer bezieht, bei dem ungarischen Organ, das die Zahlungen (Lizenzgebühren, Honorare, usw.) geleistet hat, in allen anderen Fällen bei der ungarischen Steuerbehörde einzureichen, die für die Veranlagung der Steuer zuständig ist, auf die sich der Antrag bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10004269

Dokumentnummer

NOR12046801

Alte Dokumentnummer

N3197835660J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/101/P2/NOR12046801