Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich
nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).
Text
Entlastung von der Besteuerung in der
Ungarischen VolksrepublikEntlastung von der Besteuerung in der, Ungarischen Volksrepublik
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In der Ungarischen Volksrepublik wird der Steuerabzug von den im Abkommen bezeichneten Einkünften nur in dem Ausmaß vorgenommen, das durch die Bestimmungen des Abkommens vorgesehen ist (Entlastung an der Quelle).
(2)Absatz 2,Konnte in der Ungarischen Volksrepublik die Entlastung an der Quelle (Absatz 1) nicht durchgeführt werden, so kann bei dem in Absatz 3 bezeichneten ungarischen Organ ein Antrag auf Rückerstattung der entgegen den Vorschriften des Abkommens einbehaltenen Steuer gestellt werden. Dem Antrag wäre eine österreichische Wohnsitzbescheinigung anzuschließen.
(3)Absatz 3,Anträge gemäß Absatz 2 sind, wenn sich der Antrag auf eine im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuer bezieht, bei dem ungarischen Organ, das die Zahlungen (Lizenzgebühren, Honorare, usw.) geleistet hat, in allen anderen Fällen bei der ungarischen Steuerbehörde einzureichen, die für die Veranlagung der Steuer zuständig ist, auf die sich der Antrag bezieht.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12046801
Alte Dokumentnummer
N3197835660J