Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich
nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).
Text
Wohnsitzbescheinigung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in Ungarn den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens) sind, können sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in Ungarn an die dort für ihre Einkommens(Körperschaft)besteuerung zuständige Behörde wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.
(Anm.: Wohnsitzbescheinigung nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Wohnsitzbescheinigung nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12046802
Alte Dokumentnummer
N3197835661J