Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 04.09.1978 — BGBl. Nr. 516/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute04.09.1978 BGBl. Nr. 516/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1978,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

04.09.1978BGBl. Nr. 516/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

  1. Absatz eins,Bezieht eine in Tunesien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Tunesien auf die vom Einkommen oder vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, oder das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.
  2. Absatz 2,Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Tunesien besteuert werden, so nimmt Österreich, vorbehaltlich des Absatzes 3, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; Österreich darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Dies gilt selbst dann, wenn die Einkünfte oder das Vermögen in Tunesien gänzlich oder teilweise steuerbefreit sind.
  3. Absatz 3,Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Tunesien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Tunesien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus Tunesien bezogen werden.
  4. Absatz 4,Zur Anwendung des Absatzes 3 gilt die tunesische Steuer – auch im Falle gänzlicher oder teilweiser Befreiung – mit folgenden Beträgen als gezahlt:
    • Strichaufzählung
      bei Dividenden im Sinn des Artikels 10 Absatz 2 Litera a, mit 10 v. H.,
    • Strichaufzählung
      bei Dividenden im Sinn des Artikels 10 Absatz 2 Litera b, mit 20 v. H.,
    • Strichaufzählung
      bei Zinsen im Sinn des Artikels 11 Absatz 2 mit 10 v. H.,
    • Strichaufzählung
      bei Lizenzgebühren im Sinn des Artikels 12 Absatz 2 Litera a, mit 10 v. H.,
    • Strichaufzählung
      bei Lizenzgebühren im Sinn des Artikels 12 Absatz 2 Litera b, mit 15 v. H.
    des Bruttobetrages dieser Einkünfte.

(_____________

Anmerkung, vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Tunesien plus MLI in Anlage 1)

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10004270

Dokumentnummer

NOR12046830

Alte Dokumentnummer

N3197837787J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/516/A23/NOR12046830