Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 04.09.1978 — BGBl. Nr. 516/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute04.09.1978 BGBl. Nr. 516/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1978,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

04.09.1978BGBl. Nr. 516/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 26

Austausch von Informationen

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Informationen austauschen. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten,
    1. Litera a
      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
    2. Litera b
      Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
    3. Litera c
      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10004270

Dokumentnummer

NOR12046833

Alte Dokumentnummer

N3197837790J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/516/A26/NOR12046833