Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1978Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Besteuerung der Einkünfte
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1)Absatz eins,Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, einschließlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf welche die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3)Absatz 3,Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR12046813
Alte Dokumentnummer
N3197837770J