Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1978Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Berührt ein Transport mit Carnet TIR auf einer Teilstrecke das Gebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so wird der TIR-Transport während der Durchfahrt durch dieses Gebiet ausgesetzt. In einem solchen Fall erkennen die Zollbehörden der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Waren anschließend befördert werden, für die Fortsetzung des TIR-Transports das Carnet TIR an, sofern die Zollverschlüsse und die Nämlichkeitszeichen unversehrt geblieben sind.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt für den Teil der Strecke, auf dem der Inhaber des Carnet TIR im Gebiet einer Vertragspartei das Carnet nicht verwendet, weil sich einfachere Verfahren für das Anweisungsverfahren anbieten oder die Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens nicht erforderlich ist.
(3)Absatz 3,In solchen Fällen gelten die Zollämter, bei denen der TIR-Vorgang ausgesetzt und wiederaufgenommen wird, als Durchgangszollamt beim Ausgang und Durchgangszollamt beim Eingang.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Dokumentnummer
NOR40062880