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Art. 26

Fassungen
ab 20.03.1978 — BGBl. Nr. 112/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute20.03.1978 BGBl. Nr. 112/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

20.03.1978BGBl. Nr. 112/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 26

  1. Absatz eins,Berührt ein Transport mit Carnet TIR auf einer Teilstrecke das Gebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so wird der TIR-Transport während der Durchfahrt durch dieses Gebiet ausgesetzt. In einem solchen Fall erkennen die Zollbehörden der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Waren anschließend befördert werden, für die Fortsetzung des TIR-Transports das Carnet TIR an, sofern die Zollverschlüsse und die Nämlichkeitszeichen unversehrt geblieben sind.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt für den Teil der Strecke, auf dem der Inhaber des Carnet TIR im Gebiet einer Vertragspartei das Carnet nicht verwendet, weil sich einfachere Verfahren für das Anweisungsverfahren anbieten oder die Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens nicht erforderlich ist.
  3. Absatz 3,In solchen Fällen gelten die Zollämter, bei denen der TIR-Vorgang ausgesetzt und wiederaufgenommen wird, als Durchgangszollamt beim Ausgang und Durchgangszollamt beim Eingang.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062880

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A26/NOR40062880