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Art. 28

Fassungen
ab 14.05.2005 — BGBl. III Nr. 68/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute14.05.2005 BGBl. III Nr. 68/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

14.05.2005BGBl. III Nr. 68/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 28

  1. Absatz eins,Die Beendigung eines TIR-Versands ist unverzüglich durch die Zollbehörden zu bescheinigen.

    Die Beendigung eines TIR-Versands kann unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigt werden; wird die Beendigung unter Vorbehalt bescheinigt, so muss der Vorbehalt sich auf Tatsachen beziehen, die den TIR-Versand selbst betreffen. Diese Tatsachen sind auf dem Carnet TIR deutlich zu vermerken.

  2. Absatz 2,Werden Waren einem anderen Zollverfahren oder einem anderen zollamtlichen Überwachungsverfahren zugeführt, so dürfen Zuwiderhandlungen im Rahmen dieses anderen Zollverfahrens oder dieses anderen zollamtlichen Überwachungsverfahrens dem Inhaber des Carnet TIR als solchem oder einer in seinem Namen handelnden Person nicht zugerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40064431

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A28/NOR40064431