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Art. 56

Fassungen
ab 20.03.1978 — BGBl. Nr. 112/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 56 heute20.03.1978 BGBl. Nr. 112/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 56

Inkrafttretensdatum

20.03.1978BGBl. Nr. 112/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 56

Außerkraftsetzung des TIR-Abkommens von 1959

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das TIR-Abkommen von 1959 in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien außer Kraft und tritt an dessen Stelle.
  2. Absatz 2,Die nach den Bedingungen des TIR-Abkommens von 1959 für Straßenfahrzeuge und Behälter ausgestellten Verschlußanerkenntnisse (Zulassungsbescheinigungen) werden von den Vertragsparteien dieses Abkommens für den Warentransport unter Zollverschluß innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und unter Vorbehalt der Erneuerung anerkannt, sofern die Fahrzeuge und Behälter nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062911

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A56/NOR40062911