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Art. 6

Fassungen
ab 10.10.2014 — BGBl. III Nr. 192/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute10.10.2014 § → § BGBl. III Nr. 192/2014
Art. 614.05.200509.10.2014 BGBl. III Nr. 68/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

10.10.2014BGBl. III Nr. 192/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Kapitel römisch zwei
AUSGABE DER CARNETS TIR

HAFTUNG DER BÜRGENDEN VERBÄNDE

Artikel 6

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, solange die in Anlage 9 Teil römisch eins niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil römisch eins aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören.

    (2 bis) Der Verwaltungsausschuss lässt eine internationale Organisation zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems zu. Die Zulassung wird erteilt, solange die Organisation die in Anlage 9 Teil römisch drei niedergelegten Voraussetzungen und Erfordernisse erfüllt. Der Verwaltungsausschuss kann die Zulassung widerrufen, wenn diese Voraussetzungen und Erfordernisse nicht mehr gegeben sind.

  3. Absatz 3,Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist.
  4. Absatz 4,Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil römisch zwei festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist.
  5. Absatz 5,Die Zulassung zum TIR-Verfahren erfolgt nach dem in Anlage 9 Teil römisch zwei festgelegten Verfahren.

Schlagworte

Mindesterfordernis

Im RIS seit

08.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40164945

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A6/NOR40164945