Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterstützung in Zollangelegenheiten (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2016Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften im gegenseitigen Einvernehmen Maßnahmen, um den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst zu erleichtern und zu beschleunigen.
(2)Absatz 2,Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen insbesondere
die Abfertigungszeiten und Abfertigungsbefugnisse gegenüberliegender Zollämter aufeinander abstimmen,
Maßnahmen für den ausnahmsweisen Grenzübertritt außerhalb der Zollstraßen aufeinander abstimmen,
Maßnahmen treffen, um Verkehrsstauungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung möglichst zu vermeiden oder zu beheben.
(3)Absatz 3,Zur Erfüllung der aus den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Aufgaben finden nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, Besprechungen zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12046838
Alte Dokumentnummer
N3197844826L