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Art. 4

Fassungen
17.07.1978 bis 22.06.2009 — BGBl. Nr. 237/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 417.07.197822.06.2009 BGBl. Nr. 237/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterstützung in Zollangelegenheiten (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2016,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

17.07.1978BGBl. Nr. 237/1978

Außerkrafttretensdatum

22.06.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2016

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Unterstützung nach diesem Abkommen wird nicht geleistet, wenn diese Unterstützung geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Wird ein Ersuchen gestellt, dem die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei im Fall eines Ersuchens seitens der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei nicht entsprechen könnte, so weist die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall ist die ersuchte Zollverwaltung nicht verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden um Unterstützung nur in jenen Fällen ersuchen, in denen eine Zuwiderhandlung bedeutende wirtschaftliche, fiskalische oder sonstige Interessen der ersuchenden Vertragspartei beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10004272

Dokumentnummer

NOR12046840

Alte Dokumentnummer

N3197844828L