Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterstützung in Zollangelegenheiten (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2016Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Unterstützung nach diesem Abkommen wird nicht geleistet, wenn diese Unterstützung geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Wird ein Ersuchen gestellt, dem die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei im Fall eines Ersuchens seitens der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei nicht entsprechen könnte, so weist die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall ist die ersuchte Zollverwaltung nicht verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden um Unterstützung nur in jenen Fällen ersuchen, in denen eine Zuwiderhandlung bedeutende wirtschaftliche, fiskalische oder sonstige Interessen der ersuchenden Vertragspartei beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12046840
Alte Dokumentnummer
N3197844828L