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Art. 5

Fassungen
17.07.1978 bis 22.06.2009 — BGBl. Nr. 237/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 517.07.197822.06.2009 BGBl. Nr. 237/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterstützung in Zollangelegenheiten (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2016,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

17.07.1978BGBl. Nr. 237/1978

Außerkrafttretensdatum

22.06.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2016

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen Auskünfte und Mitteilungen dürfen unter den Bedingungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur in dem Verfahren, für das sie erbeten worden sind, sowie in einem damit zusammenhängenden Verfahren zur Erhebung von Zöllen oder anderen Abgaben verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte und Mitteilungen dürfen an Personen, Behörden oder sonstige Dienststellen, die in ein Verfahren nach Absatz 1 nicht eingeschaltet werden, nur weitergegeben werden, soweit die Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich zustimmt; innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Ersuchen, Auskünfte, Sachverständigengutachten und sonstige Mitteilungen, welche die Zollverwaltung einer Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens erhalten hat, genießen den Schutz, den die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei für Schriftstücke und Auskünfte der gleichen Art vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10004272

Dokumentnummer

NOR12046841

Alte Dokumentnummer

N3197844829L