Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterstützung in Zollangelegenheiten (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2016Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen Auskünfte und Mitteilungen dürfen unter den Bedingungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur in dem Verfahren, für das sie erbeten worden sind, sowie in einem damit zusammenhängenden Verfahren zur Erhebung von Zöllen oder anderen Abgaben verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte und Mitteilungen dürfen an Personen, Behörden oder sonstige Dienststellen, die in ein Verfahren nach Absatz 1 nicht eingeschaltet werden, nur weitergegeben werden, soweit die Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich zustimmt; innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Ersuchen, Auskünfte, Sachverständigengutachten und sonstige Mitteilungen, welche die Zollverwaltung einer Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens erhalten hat, genießen den Schutz, den die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei für Schriftstücke und Auskünfte der gleichen Art vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12046841
Alte Dokumentnummer
N3197844829L